Satzung

Satzung
des Landesausschusses für Innere Mission

in der Fassung vom 24. September  2008

Präambel

Diakonie ist Bestandteil des Auftrags, den die Kirche von ihrem Herrn empfangen hat, Gottes Liebe zu seiner Welt zu bezeugen. Alle Christen sind dazu berufen, die ihnen in Jesus Christus widerfahrene Barmherzigkeit Gottes allen Menschen durch Wort und Tat weiterzugeben. Diakonie geschieht als Hilfe in seelischer und leiblicher, individueller und sozialer Not. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen.

Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche gewinnt Gestalt auch durch den Landesausschuss für Innere Mission und seine Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO).

Der durch die dritte ordentliche brandenburgische Provinzialsynode im Jahre 1882 gegründete und aufgrund des Statuts vom 8. Dezember 1882 bzw. 24. November 1885 bestehende Provinzialausschuss für Innere Mission in der Provinz Brandenburg erhielt durch allerhöchste Kabinettsordre vom 18. März 1889 die Rechte einer juristischen Person. Er wurde durch Verordnung des preußischen Finanzministers vom 16. September 1931 als milde Stiftung anerkannt.

Seit dem 7. Dezember 2000 führt er den Namen Landesausschuss für Innere Mission.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der „Landesausschuss für Innere Mission“ (LAFIM) ist ein altrechtlicher Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht. Er hat seinen Sitz in Potsdam.

2. Der Landesausschuss ist ein rechtlich selbständiges Werk der EKBO gemäß ihrer Grundordnung. Er ist Mitglied des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (DWBO) und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als dem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Landesausschuss erfüllt seinen diakonisch-missionarischen Auftrag in vielfältiger Weise. Er trägt Verantwortung für die Gestaltung diakonischer Arbeit, vor allem auf den Gebieten der Altenpflege, der Behindertenarbeit sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Darüber hinaus kann er in weiteren diakonischen und sozialen Arbeitsfeldern tätig werden. Der Landesausschuss übernimmt vor allem
- die Förderung der Religion
- die Förderung der Jugendhilfe durch Unterhaltung von Jugendheimen, Kindertagesstätten, Organisation von Rüstzeiten
- die Förderung der Altenhilfe durch Unterhaltung von Altenpflegeheimen, Seniorenwohnstätten, Angebot von altengerechten Woh-nungen, betreuten Wohngruppen, Tagesbetreuung in Seniorenfreizeitstätten
- die Förderung der Kranken- und Behindertenhilfe durch Unterhaltung von Krankenhäusern, Behindertenheimen und –wohnstätten, Werkstätten für Behinderte, Alkoholikerfürsorgestätten, Beratungsstellen
- die Unterbringung, Betreuung und Beratung von Obdachlosen, Asylbewerbern, Umsiedlern und anderen in Not geratenen Personen, die Förderung des Wohlfahrtswesens durch Angebot von Erholungsmöglichkeiten für bedürftige Personen, Herausgabe von Schrifttum religiösen Inhalts, Unterhaltung von kirchlich-diakonischen Ausbildungsstätten, Durchführung von Weiterbildungen


§ 3 Aufgaben


1. Im Bereich der Alten-, Kranken-, Jugend-, Behinderten- und Lebenshilfe sorgt er in besonderer Weise für hilfsbedürftige Menschen und führt damit seine Aufgaben in Kontinuität des Gründungszwecks von 1882 unter den aktuellen Gegebenheiten weiter. Er bietet gottesdienstliche Veranstaltungen für die Mitarbeiterschaft und jene Menschen an, denen die Arbeit gilt. Damit bezeugt er Christi Liebe in Wort und Tat und verwirklicht in dieser besonderen Form das Diakonat der Kirche. Weiterhin gehört zur Arbeit des Landesausschusses das Betreiben notwendiger Aus- und Weiterbildungseinrichtungen für derartige Dienste.

2. Zur Verdeutlichung seiner Arbeit hält der Landesausschuss engen Kontakt zu den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und diakonischen Trägern und tauscht mit diesen Anregungen und Angebote der jeweiligen Arbeit aus. Gleichfalls sucht und fördert der Landesausschuss die Annahme seiner Arbeit in der Bevölkerung durch gezielte Kontaktangebote und Veröffentlichungen.

3. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der LAFIM diakonische Einrichtungen in eigener Trägerschaft. Ihm sind Einrichtungen (im Sinne wirtschaftlicher Zweckbetriebe gemäß Abgabenordnung) angeschlossen. Für diese nimmt er die rechtliche Vertretung und Verantwortung wahr.


§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der LAFIM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der LAFIM ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Alle Mittel, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des LAFIM. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des LAFIM nach Abzug aller Verbindlichkeiten irgendwelche Anteile des Vereinsvermögens.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des LAFIM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen direkt oder indirekt begünstigt werden.


§ 5 Organe des Landesausschusses

Organe des Landesausschusses sind

- das Kuratorium, bestehend aus 7 Mitgliedern.
- der Vorstand, bestehend aus 2 oder 3 Mitgliedern.


§ 6 Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus

a) 3 Mitgliedern, die von der Kirchenleitung der EKBO benannt werden.
b) einem Mitglied, das vom DWBO benannt wird.
c) 3 Mitgliedern, die durch das Kuratorium gewählt werden.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen einer evangelischen Kirche angehören. Mitglied des Kuratoriums kann nicht werden, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum LAFIM oder einer seiner Einrichtungen steht. Bei der Benennung bzw. Wahl ist die fachliche Vielfalt der diakoni-schen Arbeit zu berücksichtigen.

3. Das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums ist ein Ehrenamt. Das Mitglied führt das Amt unabhängig, frei von Weisungen und persönlichen Interessen. Mitglieder des Kuratoriums, die ihre Pflichten verletzen, sind dem LAFIM zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens persönlich verpflichtet. Sie haften für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

4. Die Amtszeit eines Mitglieds des Kuratoriums beträgt 6 Jahre. Wiederwahl oder Wiederbenennung ist zulässig. Das Kuratoriumsmitglied bleibt bei Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl bzw. Neubenennung im Amt. Scheidet ein gewähltes Kuratoriumsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, findet in der nächsten Sitzung des Kuratoriums eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode statt. Bei entsandten Kuratoriumsmitgliedern soll eine Neuentsendung unverzüglich erfolgen.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt das Kuratorium. Das Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Der darauf ergehende Beschluss des Kuratoriums ist endgültig.

6. Das Kuratorium wählt jeweils zu Beginn einer Amtsperiode aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Bei Ausscheiden während der Amtsperiode findet auf der nächsten Sitzung des Kuratoriums für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt.

7. Das Kuratorium hat vor allem folgende Aufgaben:

a) es legt die Grundsätze der diakonischen Arbeit des LAFIM fest,
b) es nimmt die Aufsicht über den Vorstand wahr und kann von ihm jederzeit einen Bericht über wichtige Angelegenheiten des LAFIM verlangen,
c) ihm obliegt die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Festlegung, wer im Vorstand den Vorsitz führt,
d) es beschließt die Geschäftsordnung des Vorstands und dessen Geschäftsverteilungsplan,
e) es hat das Recht, Akten, Unterlagen und das Rechnungswesen des LAFIM einzusehen,
f) es wählt den Jahresabschlussprüfer,
g) es nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen, stellt den Jahresabschluss fest und erteilt dem Vorstand Entlastung,
h) es beschließt über Satzungsänderungen,
i) es beschließt über die Auflösung des LAFIM,
j) es beschließt über die Zustimmung zu den in § 7 Abs.2 genannten Geschäften,
k) es entscheidet über Angelegenheiten, welche dem Vorstand nach § 7 nicht zugewiesen sind.
l) es genehmigt den Investitions- und Wirtschaftsplan

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Kuratoriumsmitglieder.

9. Das Kuratorium tritt in der Regel viermal im Jahr auf Einladung seines Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Der Vorsitzende muss das Kuratorium binnen zwei Wochen einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand es verlangen.

10. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Kann Beschlussfähigkeit nicht hergestellt werden, so ist das Kuratorium in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens fünf Tagen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

11. An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Vorstands beratend teil, soweit das Kuratorium nichts abweichendes beschließt.

12. Der Vorstand bereitet die Sitzungen im Auftrag des Kuratoriumsvorsitzenden vor.

13. Das Kuratorium soll sich eine Geschäftsordnung geben. Es kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden oder einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen.

14. Die Mitglieder des Kuratoriums bewahren Stillschweigen über vertrauliche Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Kuratorium bekannt geworden sind.

15. Duldet eine Entscheidung keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung (Eilfall), können Beschlüsse des Kuratori-ums im Umlaufverfahren gefasst werden. Dies betrifft aus-schließlich Angelegenheiten im Sinne von § 6 Nr. 7 lit. j) und k). Der Beschlussvorschlag muss allen Mitgliedern des Kuratoriums zugehen. Der Vorsitzende bestimmt eine an-gemessene Frist, innerhalb derer ihm die abgegebenen Stimmen auf schriftlichem oder elektronischem (Telefax, E-Mail) Wege zugehen müssen. Der Beschlussantrag ist an-genommen, wenn fünf Mitglieder des Kuratoriums zustim-men. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens ist in das Proto-koll der nächsten Sitzung aufzunehmen.


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern: dem Direktor, dem kaufmännischen Leiter und bei Bedarf einem weiteren Vorstandsmitglied. Jeder von ihnen vertritt den LAFIM allein gerichtlich und außergerichtlich. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands trägt der Direktor besondere Verantwortung für die theologisch-diakonische Gestaltung der Arbeit und der Kaufmännische Leiter für die wirtschaftliche Führung des LAFIM.

2. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist bei folgenden Rechtsgeschäften und Entscheidungen beschränkt; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch das Kuratorium:

a) Aufnahme neuer Arbeitszweige oder Übernahme von Einrichtungen, sowie deren Aufgabe oder Schließung
b) Gründung von oder Beteiligung an Gesellschaften
c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
d) Aufnahme von Darlehen oder Übernahme von Bürgschaften, jeweils in Höhe von mehr als € 100.000,--

Diese Vertretungsbeschränkungen sind im Vereinsverzeichnis einzutragen. Im übrigen sind die Befugnisse des Vorstands nach außen unbeschränkt. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Kuratoriums für einzelne Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen in § 181 BGB befreit werden.

3. Der Vorstand leitet den LAFIM in eigener Verantwortung. Die Vor-standsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

4. Der Vorstand ist verpflichtet, das Kuratorium mit allen Vorgängen zu befassen, die von erheblicher Bedeutung für die Lage des LAFIM sein können. Er ist an die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden. Unbeschadet davon ist er in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium berufen.Das Kuratorium legt auch fest, wer im Vorstand den Vorsitz führt. Der Direktor muss ordinierter Theologe sein. Seine Berufung und Abberufung bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.

6. Über vertrauliche Angelegenheiten, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

7. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft im Sinne von Abs. 3 Satz 2 verletzen, sind dem LAFIM zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.


§ 8 Rücklagen

Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke können Mittel gemäß § 58 Punkt 6 und 7 Abgabenordnung freien und zweckgebundenen Rücklagen zugeführt werden.


§ 9 Protokollführung

Über die Sitzungen des Kuratoriums werden Niederschriften gefertigt. Sie geben die Anträge und Beschlüsse wieder.


§ 10 Anfechtung von Beschlüssen und Wahlen

Die Unwirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen wird durch Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht. Das Recht zur Klageerhebung erlischt nach Ablauf eines Monats. Die Frist beginnt mit Zugang des Beschluss- oder Wahlergebnisses an das jeweilige Mitglied des Kuratoriums.


§ 11 Auflösung des LAFIM

1. Die Kirchenleitung ist über die beabsichtigte Auflösung des LAFIM zu informieren.

2. Über die Auflösung des LAFIM kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung des Kuratoriums beschlossen werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss, den LAFIM aufzulösen, erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Kuratoren. Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht vertreten, so ist binnen zwei Monaten eine Sitzung des Kuratoriums mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rück-sicht auf die Zahl der Kuratoren die Auflösung des LAFIM beschließt, wenn vier Fünftel der erschienenen Kuratoren sich für die Auflösung erklären..
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3. Die Auflösung des LAFIM bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung der EKBO.

4. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung der Körperschaft und des Wegfalls der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des LAFIM nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an das DWBO mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere die diakonische Arbeit im Bereich der EKBO zu verwenden.



§ 12 Schlussbestimmungen

Die Stellung des Landesausschusses für Innere Mission als einem rechtlich selbständigen Werk der Kirche wurde am 11. August 1998 Art. 94 der Grundordnung der EKBO vom 21./24. November 2003 durch die Kirchenleitung anerkannt.

Damit bedarf die Berufung ordinierter Mitarbeiter der Bestätigung durch das Konsistorium, die Berufung des Direktors der Bestätigung durch die Kirchenleitung.


§ 13 Sprachliche Gleichbehandlung

Alle Personen–, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung Verwendung finden, gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform.


§ 14 Übergangsregelungen

1. Die bisherige Mitgliedschaft endet mit der Entsendung oder der Wahl der neuen Mitglieder des Kuratoriums. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 1 c innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung. Bis zum Ablauf dieser Frist soll auch die Neubenennung der Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 1 a und b erfolgen.

2. Die Amtszeit des bisherigen Vorstands endet mit Inkrafttreten der Satzung. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt der neue Vorstand im Sinne von § 7 das Amt.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer staatlichen Genehmigung in Kraft. Sie ersetzt die am 18. März 2008 genehmigte Satzung des Landesausschusses für Innere Mission.